Artikel 3
Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004147
Dokumentnummer
NOR12045922
alte Dokumentnummer
N3197344323J
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