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Artikel 3 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

Artikel 3

Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004147

Dokumentnummer

NOR12045922

alte Dokumentnummer

N3197344323J

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