Artikel 9
(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
- a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- b) Grundvermögen,
- c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
- d) sonstige körperliche Sachen.
(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
- a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
- b) bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043419
alte Dokumentnummer
N3195844164J
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