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Artikel 9 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 9

(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.

(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:

  1. a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  2. b) Grundvermögen,
  3. c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
  4. d) sonstige körperliche Sachen.

(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.

(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:

  1. a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
  2. b) bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043419

alte Dokumentnummer

N3195844164J

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