Artikel 8
Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043418
alte Dokumentnummer
N3195844163J
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