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Artikel 8 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 8

Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043418

alte Dokumentnummer

N3195844163J

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