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Artikel 10 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 10

(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der beiden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte statt.

(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043420

alte Dokumentnummer

N3195844165J

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