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Artikel 11 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 11

(1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten, die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens. Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körperschaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertragenen Vermögen gehören.

(2) Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Vermögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043421

alte Dokumentnummer

N3195844166J

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