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Artikel 93 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 93

(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammentreten.

(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der beiden Vertragsstaaten. Die erste Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen Delegation einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043503

alte Dokumentnummer

N3195844248J

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