Artikel 93
(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammentreten.
(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der beiden Vertragsstaaten. Die erste Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen Delegation einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043503
alte Dokumentnummer
N3195844248J
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