Artikel 92
(1) Die Ständige Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied seiner Delegation als Vorsitzenden.
(3) Beide Regierungen werden einander die von ihnen bestellten Mitglieder, Stellvertreter der Mitglieder und den Vorsitzenden binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf diplomatischem Weg notifizieren.
(4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043502
alte Dokumentnummer
N3195844247J
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