TEIL V
Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß und Schiedsgericht
1. ABSCHNITT
Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Artikel 91
Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine Ständige Kommission mit der Aufgabe,
- a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages ergeben, und
- b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen auszuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043501
alte Dokumentnummer
N3195844246J
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