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Artikel 91 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

TEIL V

Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß und Schiedsgericht

1. ABSCHNITT

Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß

Artikel 91

Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine Ständige Kommission mit der Aufgabe,

  1. a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages ergeben, und
  2. b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen auszuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043501

alte Dokumentnummer

N3195844246J

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