Artikel 94
Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb eines Monates zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043504
alte Dokumentnummer
N3195844249J
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