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Artikel 106 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 106

Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043516

alte Dokumentnummer

N3195844261J

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