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Artikel 107 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 107

Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043517

alte Dokumentnummer

N3195844262J

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