Artikel 107
Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043517
alte Dokumentnummer
N3195844262J
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