Artikel 106
Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043516
alte Dokumentnummer
N3195844261J
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