Artikel 105
Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten Art vor einem Gericht oder einer hiefür sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043515
alte Dokumentnummer
N3195844260J
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