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Artikel 105 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 105

Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten Art vor einem Gericht oder einer hiefür sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043515

alte Dokumentnummer

N3195844260J

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