Artikel 13
- 1. Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr eines schwer beschädigten Fahrzeuges nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
- a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
- b) die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt, oder
- c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
- 2. Kann ein vorgemerktes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wiederasugeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
- 3. Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrichtigen, wenn von ihnen oder über ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie werden ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064116
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