vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG

Artikel 12

  1. 1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Papiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehördenn der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.
  2. 2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, welche die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)