KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG
Artikel 12
- 1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Papiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehördenn der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.
- 2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, welche die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064115
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