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Artikel 17 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 17

Artikel 17. Die vorliegende Konvention berührt nicht die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die ein vertragschließender Staat ausnahmsweise gezwungen sein sollte, im Falle von ernsten Ereignissen zu ergreifen, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen berühren. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels jederzeit soweit als möglich beobachtet werden soll. Die Konvention präjudiziert auch nicht den Maßnahmen, die von den vertragschließenden Teilen zur Sicherung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergriffen werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056269

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