Artikel 17
Artikel 17. Die vorliegende Konvention berührt nicht die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die ein vertragschließender Staat ausnahmsweise gezwungen sein sollte, im Falle von ernsten Ereignissen zu ergreifen, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen berühren. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels jederzeit soweit als möglich beobachtet werden soll. Die Konvention präjudiziert auch nicht den Maßnahmen, die von den vertragschließenden Teilen zur Sicherung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergriffen werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056269
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