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Artikel 18 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 18

Artikel 18. Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056270

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