Artikel 18
Artikel 18. Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056270
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