Artikel 4
(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
- a) wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist;
- b) wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden ist;
- c) wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes im ersuchten Staat steht.
(2) Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn er von dem Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.
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