Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nicht allein aus dem Grund versagt werden, weil das Gericht ein anderes Recht als jenes angewendet hat, das nach dem internationalen Privatrecht des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.
(2) Die Anerkennung darf jedoch aus diesem Grund versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, des Ehegüterrechtes, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, der Verschollenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des ersuchten Staates oder des Erbrechtes nach einem solchen Angehörigen oder auf der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder einer Gesellschaft beruht, die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des vom internationalen Privatrecht des ersuchten Staates bezeichneten Rechtes zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
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