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Artikel 3 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 3

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn

  1. 1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und
  2. 2. das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens zuständig war.

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