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Artikel 2 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. a) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
  2. b) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
  3. c) „Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
  4. d) „ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;
  5. e) „ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

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