Artikel 1
(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt. Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, die über zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.
(2) Auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren ergangen sind, ist dieses Abkommen nicht anzuwenden.
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