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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1992
Inkrafttretensdatum
01.11.1992
Langtitel
ABKOMMEN VOM 23. MAI 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VERGLEICHEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 571/1992 (NR: GP XVII RV 1211 VV S. 149. BR: AB 3960 S. 533.)
Änderung
BGBl. Nr. 949/1994 (NR: GP XVIII RV 1643 AB 1850 S. 174 . BR: AB 4927 S. 589 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. November 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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