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Artikel 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Übersetzungen

Artikel 7

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.

(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033445

alte Dokumentnummer

N2198346890L

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