Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 8
Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033446
alte Dokumentnummer
N2198346891L
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