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Artikel 8 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 8

Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033446

alte Dokumentnummer

N2198346891L

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