Übersetzungen
Artikel 7
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.
(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033445
alte Dokumentnummer
N2198346890L
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