Geschäftsweg
Artikel 6
(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033444
alte Dokumentnummer
N2198346889L
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