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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Geschäftsweg

Artikel 6

(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033444

alte Dokumentnummer

N2198346889L

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