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Artikel 10 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 9 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032781

alte Dokumentnummer

N2198216095T

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