Artikel 11
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032782
alte Dokumentnummer
N2198216096T
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