vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 11

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032782

alte Dokumentnummer

N2198216096T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)