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Artikel 9 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032780

alte Dokumentnummer

N2198216094T

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