vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 8

Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032779

alte Dokumentnummer

N2198216093T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)