Artikel 8
Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032779
alte Dokumentnummer
N2198216093T
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