Artikel 7
Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.
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