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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 6

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates ist kein genügender Grund für die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke oder der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.

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