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Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 7

Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.

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