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Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 8

Die öffentlichen Urkunden und die privaten, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten beglaubigt ist, werden in Verfahren in Zivil- und Handelssachen von den Gerichten des anderen Staates zugelassen, ohne daß es einer weiteren Beglaubigung, Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit bedarf.

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