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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 9

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die Rechtshilfeersuchen und die ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind in der Amtssprache des ersuchenden Staates abzufassen. Die Mitteilungen bezüglich der Erledigung sowie die ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind in der Amtssprache des ersuchten Staates abzufassen.

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