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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 10

Ist das ersuchte Gericht nicht zuständig, so leitet es von Amts wegen das Schriftstück oder das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiter.

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