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Anlage 1 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Anlage 1

ANLAGE I

Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

  1. a) ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;
  2. b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
  3. c) Artikel 22 nicht anzunehmen;
  4. d) Artikel 23 nicht anzunehmen;
  5. e) die in Artikel 25 Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;
  6. f) die in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;
  7. g) Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
  8. h) Titel V nicht anzunehmen.

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