Artikel 22
ARTIKEL 22
Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.
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