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Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 23

— Abschnitt 4:

Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat

ARTIKEL 23

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.

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