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Artikel 22 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 22

ARTIKEL 22

Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.

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