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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 25

ARTIKEL 25

Im ersuchten Staat wird die nach seinem Recht vorgesehene Sanktion auf die strafbare Handlung angewendet, sofern dieses Recht nicht etwas anderes bestimmt. Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so darf die in diesem Staat verhängte Sanktion nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene.

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