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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 11

ARTIKEL 11

Unbeschadet des Artikels 10 kann der ersuchte Staat die Annahme des Ersuchens nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ganz oder teilweise ablehnen:

  1. a) wenn nach seiner Auffassung die Gründe, auf die sich das Ersuchen nach Artikel 8 stützt, nicht vorliegen;
  2. b) wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat;
  3. c) wenn der Beschuldigte nicht Angehöriger des ersuchten Staates ist und im Zeitpunkt der strafbaren Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte;
  4. d) wenn er der Auffassung ist, daß die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische oder fiskalische Tat ist;
  5. e) wenn nach seiner Auffassung ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß dem Verfolgungsersuchen rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zugrunde liegen;
  6. f) wenn sein Recht bereits auf die Tat anwendbar und die Verfolgung nach diesem Recht bei Eingang des Ersuchens verjährt ist; in diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 2 keine Anwendung;
  7. g) wenn seine Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 2 beruht und wenn die Verfolgung nach seinem Recht bei Eingang des Ersuchens unter Berücksichtigung der in Artikel 23 vorgesehenen Fristverlängerung von sechs Monaten verjährt ist;
  8. h) wenn die Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;
  9. i) wenn die Verfolgung internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;
  10. j) wenn die Verfolgung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;
  11. k) wenn der ersuchende Staat eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Verfahrensvorschrift verletzt hat.

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