Artikel 10
ARTIKEL 10
Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,
- a) wenn das Ersuchen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 nicht entspricht;
- b) wenn Artikel 35 der Verfolgung entgegensteht;
- c) wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
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