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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 10

ARTIKEL 10

Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,

  1. a) wenn das Ersuchen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 nicht entspricht;
  2. b) wenn Artikel 35 der Verfolgung entgegensteht;
  3. c) wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.

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